Betreute Jugendreisen europaweit


 

 

 

Satzung Spectral Kinder- und Jugendreisen e.V. ( Fassung vom 31.1.1997)

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen ‘ Spectral Kinder- und Jugendreisen ’ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach dem Eintrag führt er den Zusatz ‘e.V.’. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln. (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins.

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kindern und Jugendlichen aus allen sozialen Schichten. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation und Durchführung von Kinder - und Jugenderholungsmaßnahmen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‘Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Bei der Verfolgung der Vereinszwecke verhält sich der Verein parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver­hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:

a.) die Mitgliederversammlung

b.) der Vorstand

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft steht sämtlichen volljährigen Personen, soweit sie im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, Interesse am Vereinszweck haben und keinen sonstigen entgegenstehenden gesetzlichen Regelung unterliegen, offen. (2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Der Antrag soll den Namen, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. (3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. (4) Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet: a) mit dem Tod des Mitglieds; b) durch freiwilligen Austritt; c) durch Ausschluß aus dem Verein;

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist unter Wahrung der Kündigungsfrist von drei Monaten jederzeit möglich. (3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied den Vereins­interessen zuwiderhandelt. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand. Vor Ausschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluß über den Ausschluß ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitglieder­versammlung zur Ent­scheidung über die Berufung einzuberufen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretende Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und einem Beisitzer. (2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide sind nur zusammen vertretungsberechtigt.

(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

(4) Der Vorstand kann für seine Amtszeit einen Geschäftsführer und einen Stellvertreter bestellen.

(5) Dem Vorstand obliegt insbesondere: a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung; b) Einberufung der Mitgliederversammlung; c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; d) Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; e) Erstellung eines Jahresberichts; f) Koordinierung aller Maßnahmen; g) Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen.

§ 7 Vorstandssitzungen

(1) Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich schriftlich oder fernmündlich unter der Angabe der Tagesordnung zur Sitzung ein. Es ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Er muß ihn einberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies fordern. Der Vorstand kann nach seinem Ermessen weitere Personen zu seinen Sitzungen beratend hinzuziehen.

(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte seinen Mitglieder anwesend sind. Seine Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluß. Bei Stimmengleichheit gelten An­träge als abgelehnt.

(3) Bei Eiledürftigkeit können Beschlüsse des Vorstandes auch schriftlich oder mündlich gefaßt werden, sofern mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder zustimmt.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Der Vorstand muß weitere Mitgliederversammlungen einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert.

(2) Die Einladung mit der Tagesordnung hat durch den Vorstand schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin zu erfolgen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/4 der Vereinsmitglieder es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. (Vergleiche §§ 36,37 BGB)

(4) Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder immer beschlußfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit Gesetze oder diese Satzung nicht etwas anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der anwesend­en stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer Dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokoll­führer zu unterzeichnen ist.

(5) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Erstellung von Konzeption und Entwicklung von Maßnahmen im Sinne des § 2 sowie deren Verbreitung;

b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;

c) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; d) Entlastung des Vorstands;

e) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages;

f) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

g) Wahl der Kassenprüfer; ein Kassenprüfer darf weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellter des Vereins sein. (Unabhängigkeit der Rechnungsprüfer).

h) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes;

i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 9 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(2) Ist die Beschlußunfähigkeit gegeben, so hat der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, innerhalb von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.

(3) Der Auflösungsbeschluß bedarf in jedem Fall einer Dreiviertel - Mehrheit der in der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(4) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(5) Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die nachstehend als gemeinnützig anerkannten Vereine: a) Haus für europäische Jugendbegegnung e.V. Oberstdorf b) Jugendferienwerk Mannheim e.V. c) Jugendamtsreisen Hilden e.V. d) Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V. (DPWV) Die Empfänger haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.

§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 23.10.1990 errichtet. Die letzte Änderung erfolgte am 30.1.1997 durch Beschluß der Mitgliederversammlung.